Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung
Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher zu vermeiden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren (§13BNatSchG).
Für alle Vorhaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften ohnehin einer Zulassung durch eine Behörde bedürfen, wird das Verfahren von der dafür zuständigen Fachbehörde im "Benehmen" mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt.
Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs erfolgt in der Regel im Rahmen der Objektplanung/Bauleitplanung durch das beauftragte Planungsunternehmen.
Weitere Informationen:
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen:
Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung (PDF)
Leitfaden: Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (PDF)
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung (externer Link)
Untere Naturschutzbehörde Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: